Wer Mitarbeiter beschäftigt, trägt als Arbeitgeber Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Dabei reicht es nicht aus, erst nach einem Unfall oder bei einer Kontrolle aktiv zu werden. Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht grundsätzlich die Unterstützung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) vor. Die konkrete Ausgestaltung wird insbesondere durch die DGUV Vorschrift 2 geregelt.
Gerade für kleinere Unternehmen stellt sich deshalb eine wichtige Frage:
Welche Form der Betreuung ist notwendig – und welche ist für einen Betrieb mit bis zu 50 Beschäftigten sinnvoll?
Eine allgemeingültige Antwort gibt es nicht. Grundsätzlich kommen jedoch vor allem zwei Modelle infrage: die Regelbetreuung und – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die alternative bedarfsorientierte Betreuung, häufig als Unternehmermodell bezeichnet.
Möglichkeit 1: Die klassische Regelbetreuung
Bei der Regelbetreuung lässt sich der Unternehmer durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt beziehungsweise eine Betriebsärztin unterstützen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät unter anderem bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen, bei Gefährdungen, Arbeitsmitteln sowie weiteren Fragen der Arbeitssicherheit.
Dabei muss die Fachkraft nicht zwangsläufig im Unternehmen angestellt sein. Auch die Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes ist gesetzlich vorgesehen.
Für kleinere und mittelständische Unternehmen ist deshalb häufig eine externe Betreuung interessant: Das erforderliche Fachwissen steht zur Verfügung, ohne dafür eine eigene Stelle im Unternehmen schaffen zu müssen.
Nach dem aktuellen Muster der DGUV Vorschrift 2 wird bei der Regelbetreuung zwischen Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten und Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten unterschieden. Bei größeren Betrieben setzt sich die Betreuung aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen.
Möglichkeit 2: Das Unternehmermodell
Für kleinere Betriebe kann die alternative bedarfsorientierte Betreuung eine interessante Alternative sein.
Dabei übernimmt der Unternehmer selbst deutlich mehr Verantwortung für die Organisation von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb. Voraussetzung sind entsprechende Informations-, Motivations- und Qualifizierungsmaßnahmen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entscheidet der Unternehmer anschließend, wann und in welchem Umfang betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Fachberatung erforderlich ist.
Wichtig ist jedoch:
Das Unternehmermodell macht den Unternehmer nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bei bestimmten Anlässen muss weiterhin fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden. Dazu können beispielsweise neue Arbeitsmittel, neue Arbeitsverfahren, Veränderungen von Betriebsanlagen oder Arbeitsplätzen, Unfälle oder besondere gesundheitliche Gefährdungen gehören.
Die alternative Betreuung steht nach der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten zur Verfügung. Welche konkrete Regelung gilt, muss jedoch beim zuständigen Unfallversicherungsträger geprüft werden. Die trägerspezifischen Fassungen der 2024 überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 werden seit 2025 schrittweise in Kraft gesetzt.
Welche Variante ist nun die bessere?
Das hängt wesentlich vom Unternehmen und vom Unternehmer selbst ab.
Das Unternehmermodell kann gut passen, wenn die Unternehmensleitung aktiv in das Tagesgeschäft eingebunden ist, sich intensiv mit Arbeitsschutz beschäftigen möchte und bereit ist, die vorgeschriebenen Qualifizierungen wahrzunehmen.
Eine externe Regelbetreuung kann dagegen besonders sinnvoll sein, wenn der Unternehmer möglichst wenig zusätzliche organisatorische Aufgaben übernehmen möchte oder wenn im Betrieb komplexere Gefährdungen, Maschinen, Gefahrstoffe oder häufige Veränderungen eine stärkere fachliche Begleitung erforderlich machen.
Auch Forschungsergebnisse der BAuA zeigen, dass beide Wege funktionieren können. Alternativ betreute Kleinbetriebe schnitten bei verschiedenen grundlegenden Arbeitsschutzmaßnahmen gut ab. Gleichzeitig hatten Betriebe mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit bei einigen komplexeren Themen weniger Schwierigkeiten bei der Anwendung des Regelwerks und berücksichtigten beispielsweise bestimmte Gefährdungen häufiger in ihrer Gefährdungsbeurteilung.
Die optimale Lösung ist deshalb nicht automatisch diejenige mit dem geringsten Betreuungsaufwand.
Entscheidend ist, wie viel Verantwortung und Facharbeit der Unternehmer selbst übernehmen möchte und welche Risiken im Betrieb tatsächlich vorhanden sind.
Was ändert sich ab mehr als 20 Beschäftigten?
Bei wachsenden Unternehmen kommt ein weiterer Punkt hinzu: Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ist in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten grundsätzlich ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Dieser setzt sich unter anderem aus Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten zusammen und muss mindestens einmal vierteljährlich zusammentreten.
Spätestens bei dieser Betriebsgröße wird eine klar organisierte Arbeitsschutzstruktur daher zunehmend wichtig.
Fazit: Nicht die Unternehmensgröße allein entscheidet
Ein Unternehmen mit zehn Mitarbeitern kann aufgrund seiner Tätigkeiten deutlich höhere Anforderungen an die Arbeitssicherheit haben als ein Büro mit 40 Beschäftigten.
Deshalb sollte die Frage nicht nur lauten:
„Welche Betreuung muss ich mindestens haben?“
Sondern:
„Welche Betreuung passt zu meinen Gefährdungen, meinen betrieblichen Abläufen und meiner eigenen Rolle als Unternehmer?“
Bis zu 50 Beschäftigten kann – abhängig von den Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers – sowohl eine klassische Regelbetreuung als auch eine alternative bedarfsorientierte Betreuung infrage kommen.
Wer Arbeitsschutz möglichst eigenständig organisieren möchte und die erforderliche Qualifikation mitbringt, kann vom Unternehmermodell profitieren. Wer dagegen dauerhaft auf eine fachkundige Begleitung zurückgreifen möchte, für den ist eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit häufig die unkompliziertere Lösung.
Stand: August 2026. Da die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 durch die einzelnen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen trägerspezifisch umgesetzt wird, sollte für den konkreten Betrieb immer die aktuell gültige Fassung des zuständigen Unfallversicherungsträgers geprüft werden.
Arbeitssicherheitsbetreuung für Unternehmen in Hamburg
Auch für Unternehmen in Hamburg hängt die geeignete Betreuungsform nicht allein von der Mitarbeiterzahl ab. Ein Büro- oder Dienstleistungsbetrieb hat meist andere Anforderungen als ein Handwerksunternehmen, eine Werkstatt oder ein Betrieb mit Maschinen und Gefahrstoffen. Entscheidend sind die tatsächlichen Gefährdungen, die vorhandenen internen Strukturen und die Frage, wie intensiv sich die Unternehmensleitung selbst mit dem Arbeitsschutz befassen möchte.
Eine externe Betreuung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn intern Zeit oder Fachwissen fehlen, Gefährdungsbeurteilungen aktualisiert werden müssen oder sich Arbeitsplätze, Maschinen und Abläufe verändern. Ein regionaler Ansprechpartner kann den Betrieb vor Ort kennenlernen, bestehende Maßnahmen überprüfen und bei Gefährdungsbeurteilungen, Betriebsanweisungen, Unterweisungen und organisatorischen Fragen unterstützen. Weitere Informationen und persönliche Beratung zur Arbeitssicherheit in Hamburg finden Unternehmen bei Kersten Schmidt.
Ob Regelbetreuung oder Unternehmermodell besser passt, sollte daher auch in Hamburg immer anhand der betrieblichen Situation und der Vorgaben des zuständigen Unfallversicherungsträgers entschieden werden. Ziel sollte keine reine Pflichterfüllung sein, sondern eine Arbeitsschutzorganisation, die im betrieblichen Alltag tatsächlich funktioniert.

